Allgmeine Beförderungsbedingungen
Stand 24.10.2025
§ 1 Geltungsbereich
1. Die durch Aushang und Internet bekannt gemachten Allgemeinen Beförderungsbedingungenen sind Bestandteil des Beförderungsvertrages und gelten für die Beförderung von Personen und Sachen sowie für den Aufenthalt auf dem Gelände des Skizentrums Mitterfirmiansreut-Philippsreut.
2. Zum Gelände des Skizentrums Mitterfirmiansreut-Philippsreut gehören die Sesselbahn- und Schlepplifttrassen, Stationen, Förderbänder und deren Zu-/Abgänge sowie die FlyLine – Anlage mit Stationsgebäude und Strecke
3. Soweit für die Pisten, Rodelbahn, usw. eine Haftung des Skizentrums Mitterfirmiansreut-Philippsreut nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht oder aus anderen Gründen besteht, wird auf § 9 verwiesen. Über deren Benutzung entscheidet der Benutzer eigenverantwortlich in freier Einschätzung seiner persönlichen Befähigung; auf die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sowie auf international anerkannte Verhaltensregeln (z. B. FIS-Verhaltensregeln für Skifahrer, Snowboarder, DSV-Tipps, …) wird hingewiesen. Pistenkennzeichnungen sind im eigenen Interesse zu beachten. Auf die in § 5 näher bezeichneten Folgen wird verwiesen. Die Hinweisschilder bzw. ausgehängten Allgemeinen Beförderungsbedingungen sind zu beachten.
4. Der Beförderungsvertrag mit dem Skizentrum Mitterfirmiansreut-Philippsreut dauert nur bis zum Betriebsschluss (Uhrzeit siehe Aushang an den Liftanlagen). Nach Betriebsschluss sind Pistengeräte, Beschneiungsgeräte und Betriebspersonal auf dem Gelände des Skizentrums Mitterfirmiansreut-Philippsreut im Einsatz. Nach Betriebsschluss ist die Nutzung sämtlicher Einrichtungen und des Geländes des Skizentrums Mitterfirmiansreut-Philippsreut untersagt. Die Haftung für Unfälle nach Betriebsschluss wird ausgeschlossen.
§ 2 Ordnung und Sicherheit
1. Allgemein gültige Bestimmungen:
1.1. Hinweisschilder und Nutzungsbedingungen zur Regelung des Verhaltens der Fahrgäste sind verbindlich und unaufgefordert zu befolgen.
1.2. Die Fahrgäste müssen sich so verhalten, dass weder ihre Sicherheit noch die Sicherheit der anderen Fahrgäste und der Anlage noch die Umwelt gefährdet sind. Sie dürfen den Betriebsablauf keinesfalls stören und ihr Verhalten muss der Art der Anlage angepasst sein. Die Fahrgäste müssen eine den Betriebsverhältnissen entsprechende Ausrüstung benutzen.
1.3. Vom Personal des Skizentrum Mitterfirmiansreut – Philippsreut gegebenen Anweisungen zur Durchführung des Betriebes, zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung innerhalb der Anlagen und im Beförderungsverkehr ist unverzüglich Folge zu leisten.
1.4. Bei Unfällen oder besonderen Vorkommnissen ist unverzüglich Meldung (max. binnen 24 Stunden) an das Betriebspersonal zu erstatten. Verzögert gemeldete Vorkommnisse werden nicht mehr berücksichtigt.
1.5. Mit dem Kauf einer Fahrkarte stimmt der Gast den allgemeinen Beförderungsbedingungen des Skizentrums Mitterfirmiansreut – Philippsreut vollumfänglich zu.
1.6. das Skizentrum Mitterfirmiansreut – Philippsreut und dessen Betreiber, der Zweckverband Wintersportzentrum Mitterfirmiansreut, behält sich die Öffnung bzw. die Betriebseinstellung einzelner Anlagen aus betrieblichen Gründen vor.
1.7. Sofern das Personal des Skizentrum Mitterfirmiansreut – Philippsreut keine abweichende Anordnung trifft, ist es nicht gestattet:
1.7.1. die Seilbahnanlagen (Sesselbahn, Schlepplift), FlyLine Anlage und die Räume in den Stationen, die nicht bestimmungsgemäß für die Allgemeinheit oder die Fahrgäste geöffnet sind, zu betreten
1.7.2. die Anlagen, die Betriebseinrichtung und die Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Hindernisse zu schaffen, die Anlagen unbefugt in Bewegung zu setzen, die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtungen zu betätigen, andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen, oder die Stützen zu besteigen
1.7.3. an anderen als dazu bestimmten Stellen und als der dazu bestimmten Seite der Fahrzeuge ein- und auszusteigen
1.7.4. die Fahrzeuge – auch im Falle einer Störung – außerhalb der Stationen zu verlassen
1.7.5. auf dem Seilbahngelände der Seilbahnen und Skilifte sowie FlyLine Anlage des Skizentrum Mitterfirmiansreut-Philippsreut sowie in den Stationen und während der Beförderung zu rauchen.
1.7.6. Gegenstände aus dem Fahrzeug hinaushalten oder hinauswerfen oder der Lifttrasse herauszuhalten, während der Fahrt Gegenstände wegzuwerfen sowie sich von den Stützen der Anlage abzustoßen
1.7.7. in den Seilbahnstationen, Stationsbereichen und während der Beförderung mit den Anlagen zu rauchen
1.7.8. missbräuchlich Abschalteinrichtungen zu betätigen
1.7.9. die Anlagen sowie dazugehörige Betriebseinrichtungen zu beschädigen oder zu verschmutzen (für die Beseitigung von Verunreinigungen und Hindernissen sind vom Verursacher die Kosten oder mindestens € 150,- zu entrichten, sofern er nicht den Nachweis eines geringeren Schadens erbringt)
1.8. Mitgeführtes Sportgerät darf nicht die Sicherheit der Fahrgäste gefährden
1.9. Das Winterwandern und Schlittenfahren auf den Skipisten sowie das Wandern auf unerschlossenem/nicht ausgeschildertem Gelände ist aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt.
1.10. Die Fahrgäste müssen sich so verhalten, dass weder ihre Sicherheit noch die Sicherheit der anderen gefährdet ist
1.11. Räum- und Streupflicht: Die Räum- und Streuplicht entspricht auf dem Gelände des Unternehmens aufgrund der alpinen Lage nicht der üblichen Räum- und Streupflicht
1.12. Im Fall eines längeren Stillstandes auf der Strecke müssen die Fahrgäste Ruhe bewahren und die Anweisungen des Betriebspersonals abwarten. Sie dürfen das Fahrzeug erst nach Aufforderung des Betriebspersonals verlassen. Im Evakuierungsfall ist den Anweisungen des Betriebspersonals und der Evakuierungshelfer Folge zu leisten.
1.13. Gemäß LuftVO §21b ist ein seitlicher Mindestabstand von 100m gegenüber der Bahnanlage im Hinblick auf Drohnenbefliegung einzuhalten. Das Überfliegen der Anlage ist grundsätzlich verboten. Zuwiderhandlung wird entsprechend §315 StGB gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr verfolgt. In begründeten Fällen ist eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Behörde einzuholen
2. Besondere Bestimmungen für die Beförderung mit der Sesselbahn:
2.1. Das mutwillige Schaukeln mit und in den Fahrzeugen in Längs- und Querrichtung, sich hinauslehnen, aufstehen sowie den Platzwechseln während der Fahrt ist verboten
2.2. Kinder unter 1.25 m dürfen Sesselbahnen nur benutzen, wenn sie in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert werden. Diese muss unmittelbar neben den Kindern sitzen, d.h. es darf kein Leerplatz entstehen. Es dürfen höchstens jeweils zwei Kinder nebeneinandersitzen. Die Aufsichtsperson muss in der Lage und bereit sein, den Kindern, mit denen sie auf einem Sessel fährt, die erforderliche Hilfestellung zu leisten, insbesondere bei er Handhabung des Schließbügels. Außerdem hat die Aufsichtsperson die Aufgabe zu beurteilen, ob ein Kind fähig ist, eine Sesselbahn zu benutzen und sich entsprechend zu verhalten. Die Aufsichtsperson muss dem Kind die Regeln zur Benutzung einer Sesselbahn und die erforderlichen Verhaltensweisen – auch bei Stillstand der Bahn – erklären
2.3. Ein einziges Kleinkind darf auf dem Schoß einer Aufsichtsperson befördert werden, wenn sich der Schließbügel noch richtig schließen lässt. In diesem Fall darf die Aufsichtsperson keine weiteren Kinder unter 1.25 m begleiten
2.4. Die Beförderung von Kindern in Gruppen kann einer speziellen Regelung vorbehalten bleiben
2.5. das Betreten der Einstiegsbereiche und das Zusteigen sind nur in Anwesenheit von Betriebsbediensteten zulässig
2.6. die Sitzanzahl der Fahrzeuge beachten
2.7. nicht versuchen sich festzuhalten, sondern sofort loslassen, falls richtiges Einsteigen nicht möglich war;
2.8. den Schließbügel den Hinweisen entsprechend öffnen und schließen und dabei auf mitfahrende Fahrgäste Rücksicht nehmen
2.9. erfolgt die Beförderung mit angeschnallten Skiern, dann müssen diese mit angehobenen Spitzen parallel in Fahrtrichtung gehalten und bei vorhandenen Fußrastern auf diesen abgestellt werden
2.10. darauf achten, dass der Fahrgast sich beim Aussteigen nicht an dem Sessel verhängt
2.11. sollte bei Ankunft der Ausstieg nicht erfolgen, im Sessel sitzen bleiben und die Anweisungen der Betriebsbediensteten abwarten
3. Bestimmungen für die Beförderung mit Schleppliften:
3.1. Die Fahrt darf nur an der Talstation begonnen und an der Bergstation beendet werden. Bei einem Sturz während der Fahrt sind die Schleppbügel sofort freizugeben; die Schlepptrasse ist unverzüglich freizumachen.
3.2. Die Benutzung eines Schleppliftes setzt voraus, dass der Fahrgast die erforderliche Übung und Fertigkeit für die sichere Beförderung besitzt, damit er Dritte und den Betriebsablauf nicht gefährdet.
3.3. Schlepplifte sind bestimmungsgemäß zu benutzen. Es ist insbesondere nicht gestattet:
3.3.1. Weitere Personen mitzuschleppen
3.3.2. Mutwillig aus der Liftspur fahren (Slalomfahren)
3.3.3. Während der Fahrt den Platz zu wechseln
3.3.4. Die Schlepptrasse außer zur Beförderung zu betreten
3.3.5. Sich ohne Notlage nur mit den Händen am Bügel festzuhalten und schleppen zu lassen, es sei denn, dass die Bauart des Schleppliftes dies erfordert
3.3.6. Den Schleppbügel zwischen die Beine zu nehmen, soweit es sich nicht um Schleppteller handelt
3.3.7. Die Schleppliftanlagen mit nicht dafür zulässigen Sportgeräten (z.B. Schlitten) zu nutzen Ausnahme: Rettungsgeräte
3.3.8. Die Benutzung von Schleppliften mit Skibobs bzw. Snowbikes setzt eine entsprechende Übung mit diesem Gerät voraus. Die Beförderung ist stehend, wobei der Skibob zwischen den Beinen mitgeführt wird, oder sitzend zulässig.
3.3.9. Die Benutzung von Schleppliften mit Monoski (mobilitätseingeschränkte Person setzt eine entsprechende Übung mit diesem Gerät voraus. Die Beförderung erfolgt mittels einer Anhängevorrichtung, die bei Sturz selbstlösend ist. Die Anhängevorrichtung hat der Monoskifahrer mitzubringen.
3.4. Für den Transport von Kindern gilt:
3.4.1. Kinder unter 1.25 m dürfen Liftanlagen nur benutzen, wenn sie in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert werden. Diese muss unmittelbar neben dem Kind fahren bzw. das Kind während der Bergfahrt zwischen den Beinen befördern. Die Aufsichtsperson muss in der Lage und bereit sein, dem Kind mit dem sie auf einem Schleppbügel fährt, die erforderliche Hilfestellung zu geben. Außerdem hat die Aufsichtsperson die Aufgabe, zu beurteilen, ob ein Kind fähig ist, die Anlage zu benutzen und sich entsprechend zu verhalten. Die Aufsichtsperson muss dem Kind die Regeln zur Benutzung des Schlepplifts und die erforderlichen Verhaltensweisen erklären. Dies schließt auch einen Stillstand der Anlage mit ein.
3.4.2. Ein einzelnes Kleinkind darf zwischen den Beinen einer Aufsichtsperson befördert werden
3.4.3. Der Transport von Kindern in Gruppen kann einer speziellen Regelung vorbehalten bleiben
3.4.4. Die Beförderung von Kindern in einer Rückentrage (Kraxe) ist aus Sicherheitsgründen verboten
3.5. Das Queren der Schlepptrasse ist nur an den dafür vorgesehenen Kreuzungen erlaubt und hat zügig zu erfolgen; der Schleppbetrieb hat Vorrang.
3.6. Bei einem Sturz während der Fahrt sind die Schleppbügel usw. sofort freizugeben; die Schlepptrasse ist unverzüglich zu verlassen.
3.7. Snowboards und ähnliche Wintersportgeräte müssen mit Stoppern ausgerüstet oder mittels Fangriemen am Fuß des Benutzers festgeschnallt sein.
3.8. Snowboard-Fahrer müssen bei der Fahrt im Schlepplift den Schuh aus der rückwärtigen Bindung nehmen und den Fuß frei auf eine rutschfeste Unterlage zwischen den Bindungen auf dem Brett abstützen.
3.9. Der Fahrgast hat darauf zu achten, dass lose Kleidungsstücke (z.B. Gürtel, Schal), langes Haar oder Ausrüstungsteile (z.B. Rücksack-Schlaufen) nicht in die Nähe des Bügel-/Förderseils gebracht werden bzw. an den Fahrzeugen hängenbleiben.
4. Bestimmungen für die Beförderung mit Förderbändern
4.1. Das Transportförderband darf nur benutzt werden, wenn sich mindestens eine Aufsichtsperson dort aufhält.
4.2. Nur das Aufsichtspersonal darf das Förderband ein- und ausschalten.
4.3. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist unbedingt Folge zu leisten.
4.4. Kinder bis 6 Jahre dürfen das Transportband nur unter Aufsicht eines Erwachsenen benutzen.
4.5. Die Beförderung ist nur im Stehen zulässig – nicht auf dem Förderband gehen.
Nicht auf die Rodel setzen.
4.6. Die Ausstiegsstelle muss sofort verlassen werden.
4.7. Lose Kleidungsstücke (Gürtel, Schals, Schuhbänder usw.) sowie lange Haare (Zöpfe) sind von der Fördereinrichtung fernzuhalten.
4.8. Die Leine des Schlittens ist in der Hand zu halten.
4.9. Bei Abschaltung ruhig stehen bleiben.
4.10. Das Mitführen von Tieren auf dem Förderband ist nicht gestattet.
4.11. Snowboards und ähnliche Wintersportgeräte müssen mit Stopper ausgerüstet oder mittels Fangriemen am Fuß des Benutzers festgeschnallt sein.
4.12. Snowboard-Fahrer müssen bei der Fahrt im Schlepplift den Schuh aus der rückwärtigen Bindung nehmen und den Fuß frei auf eine rutschfeste Unterlage zwischen den Bindungen auf dem Brett abstützen.
5. Bestimmungen für die Nutzung der FlyLine
5.1. Die Nutzung der Fly-Line ist nur mit gültigem Fly-Line-Ticket und innerhalb der ausgewiesenen Betriebszeiten gestattet.
5.2. Jeder Fahrgast muss körperlich und geistig in der Lage sein, die Fahrt sicher zu absolvieren. Der Gast darf nicht an einer körperlichen, psychischen oder physischen Beeinträchtigung leiden, welche bei der Nutzung der Anlage eine Gefahr für sich selbst und/oder andere darstellen könnte. Bei Allergien, Asthma, Epilepsie oder bei der Notwendigkeit zur Einnahme von Medikamenten ist das Trainerteam vorab zu informieren.
5.3. Die Nutzung ist nur mit festem Schuhwerk erlaubt. Kleidung muss den Wetterbedingungen angepasst sein.
5.4. Die Fly-Line darf erst ab einem Alter von 5 Jahren und einer Mindestgröße von 120 cm genutzt werden. Das zulässige Gewicht des Fahrgastes der Fly-Line liegt zwischen 20 und 120 kg.
5.5. Die Beförderung von Schwangeren oder Personen unter Einfluss von Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss ist untersagt.
5.6. Den Anweisungen des Personals ist uneingeschränkt Folge zu leisten.
5.7. Umgang mit dem Gelände und der Anlage
5.7.1. Beschädigungen (insbesondere an Bäumen, Fly-Line-Stützen, etc.) sind verboten.
5.7.2. Das Gelände ist sauber zu halten.
5.7.3. Das Betreten von Bereichen außerhalb der markierten Wege ist untersagt.
5.7.4. Das Ein- & Aussteigen ist ausschließlich an den vorgesehenen Stellen erlaubt.
5.7.5. Essen, Trinken und Rauchen sind im gesamten Bereich der Fly-Line nicht gestattet.
§ 3 Beförderung von Personen
1. Der Fahrgast hat nach dem Lösen eines Fahrausweises Anspruch auf Beförderung, soweit nach dem BayESG oder sonstigen Vorschriften eine Beförderungspflicht besteht und die Beförderung mit den vorhandenen Anlagen möglich und zulässig ist. § 8 bleibt unberührt
2. Die Betriebszeiten werden in den Stationen durch Aushang bekannt gemacht. Besondere Vereinbarungen bleiben unberührt, dies gilt auch für im Fahrplan nicht vorgesehene Fahrten. Achtung: bei besonderen Witterungsbedingungen (z.B. Sturm) können die Fahrbetriebszeiten durch den Betreiber angepasst werden
3. Auf begründetes Verlangen von Fahrgästen mit Mobilitätseinschränkungen wird die Fahrgeschwindigkeit der Anlagen zum Einsteigen herabgesetzt bzw. die Anlage angehalten.
4. Personen, welche die Seilbahnen nutzen, muss es geistig und körperlich möglich sein (ggf. mit Unterstützung), die Seilbahnanlage bestimmungsgemäß zu nutzen. Nutzer oder stellvertretend deren Begleitpersonen haben sich vor der Nutzung der Seilbahn (Seilbahn und Betriebsgelände) über die Nutzungsbedingungen, insbesondere über die Nutzung der erforderlichen Voraussetzungen selbstständig zu informieren.
Personen, die laut Schwerbehindertenausweis auf eine ständige Begleitperson angewiesen sind (Merkzeichen „B“), dürfen die Anlagen nur in Begleitung einer geeigneten Aufsichtsperson nutzen. Sie können nicht selbst als Begleitperson für eine andere Person mit Behinderung fungieren.
5. Personen bei denen begründete Bedenken bestehen (Evakuierungsfähigkeit), kann die Beförderung verweigert werden. Bedenken können sich auch durch die Anzahl und Konstitution, der bereits die Seilbahnanlage nutzenden Gäste begründen. Eine Gewähr für die Eignung der Anlage zur Beförderung von Fahrgästen mit Mobilitätseinschränkungen wird nicht übernommen. Die Beförderung von in der Mobilität eingeschränkter Personen obliegt dem Ermessen des Betriebspersonals.
6. Der Betreiber übernimmt keine Haftung für Schäden, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen des Fahrgastes verursacht werden
7. Gesundheitliche Einschränkungen des Fahrgastes sind dem Bahnpersonal vor Fahrtantritt unaufgefordert mitzuteilen
8. Kinder unter 1,25 m Größe dürfen die Seilbahnen nur benutzen, wenn sie mit Erwachsenen zusammen befördert werden.
§ 4 Beförderung von Sachen
1. Die Mitnahme von Rucksäcken, Handgepäck, Sportgeräten usw. ist insoweit gestattet, als dadurch keine Gefahren für Personen oder die jeweilige Liftanalage entstehen. Die Entscheidung hierzu liegt im Ermessen des Betriebsleiters / Betriebswarts.
2. Tiere können zur Beförderung nicht zugelassen werden.
3. Die Mitnahme von Schusswaffen, explosionsfähigen, leicht entzündbaren übelriechenden oder ätzenden Stoffen, ist verboten, es sei denn, dass sie von Personen in Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Jagdberechtigten mitgeführt werden. Für jeglichen Schadensfall aus der Mitführung dieser Gegenstände tragen sie selbst oder ihre Dienstherren die uneingeschränkte Haftung.
4. Güter und Reisegepäck werden weder zur Beförderung noch zur Aufbewahrung angenommen, für in den Stationen abgestellte Gegenstände und Sachen wird keine Haftung übernommen
§ 5 Ausschluss von der Beförderung / Entzug des Fahrausweises
1. Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen und können aus den Fahrzeugen und von den Anlagen und Einrichtungen des Verkehrsunternehmens verwiesen werden.
Von der Beförderung können Personen insbesondere ausgeschlossen werden:
1.1. die die geltenden Rechtsvorschriften und Beförderungsbedingungen nicht einhalten oder die Anweisungen des Personals nicht befolgen
1.2. die durch eigenes Fehlverhalten – auch beim Anstellen – für Fahrgäste eine unzumutbare Belästigung darstellen, den Betriebsablauf erheblich stören oder den Betrieb in unzumutbarer Weise schädigen
1.3. die sich ohne gültigen Fahrausweis oder mit einer auf eine andere Person ausgestellte Fahrberechtigung befördern lassen
1.4. die durch ihren (gesundheitlichen) Zustand oder ihr Verhalten die Sicherheit und Ordnung gefährden oder zu öffentlichem Ärgernis Anlass geben
1.5. die einen betrunkenen oder berauschten Eindruck machen
1.6. die Gewaltbereitschaft zeigen oder Gewalt ausüben
Eine Rückerstattung des Fahrpreises ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
2. Der Fahrausweis kann Personen auf Dauer oder zeitweise entzogen werden:
2.1. die die Sicherheit an den Anlagen gefährden
2.2. die Gebote, Hinweise und Verbote missachten
2.3. die durch Missachtung der geltenden Regeln Dritte gefährden oder verletzen
2.4. die den Anweisungen des Personals nicht nachkommen
3. Neben dem Entzug des Fahrausweises bleibt eine Anzeige im Straf- oder Bußgeldverfahren vorbehalten
4. Der Unternehmer kann von seinem Hausrecht Gebrauch machen und für all seine Anlagen, Gebäude und seine Grundstücke ein Hausverbot erteilen.
§ 6 Fahrpreise und Fahrausweise
1. Die Benutzung der Anlagen ist nur Personen gestattet, für die ein Fahrausweis gelöst ist. Der Fahrgast ist verpflichtet, den Fahrausweis – an den Kontrollzonen unaufgefordert, sowie auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen und diesen bestimmungsgemäß bei sich zu tragen.
2. Die Fahrpreise werden durch Aushang in den Stationen bekannt gegeben.
3. Der Fahrausweis ist grundsätzlich nicht übertragbar. Ausnahmen bestimmt der Tarif.
4. Für Inhaber von persönlichen Zeitfahrausweisen besteht Ausweispflicht. Kinder und Jugendliche müssen sich über ihr Alter ausweisen, sofern das Alter nicht aufgrund der Körpergröße einwandfrei festgestellt werden kann. Die Ausweispflicht gilt auch für einheimische Fahrgäste.
5. Anspruch auf ermäßigte Fahrpreise für Gruppen usw. besteht nur, wenn diese geschlossen angereist sind und geschlossen bezahlen. Gruppen die erst am Ort der Beförderung zusammengestellt werden, können als solche nicht anerkannt werden. In Zweifelsfällen haben die Fahrgäste die Voraussetzung für eine Ermäßigung des Fahrpreises nachzuweisen.
6. Bei Verlust oder bei nicht oder nur teilweiser Benutzung eines Einzel- oder Zeitfahrausweises oder einer Punktekarte wird kein Ausgleich gewährt.
7. Für nicht benutzte Fahrkarten besteht weder Umtauschrecht noch ein Recht auf Rückerstattung.
8. Teilrückvergütungen für Mehrtagesskipässe nach Wintersportunfällen erfolgen nur bei ärztlich bestätigtem Skiunfall und unverzüglicher Hinterlegung des Skipasses an einer Skipassverkaufsstelle. Für die Rückvergütung ist nicht der Tag des Unfalles maßgebend, sondern der Tag der Hinterlegung. Hierbei gilt, dass sich eine Benutzung des Fahrausweises bis 10.00 Uhr auf die Rückerstattung nicht mindernd auswirkt. Das Ausmaß der Rückerstattung ist in den Tarifbestimmungen festgelegt.
9. Die Daten von Saisonkartenbesitzern werden bis auf schriftlichen Widerruf gespeichert.
§ 7 Kartenmissbrauch – Erhöhtes Beförderungsentgelt
1. Ein Fahrgast ist zu Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er:
1.1. sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat
1.2. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorweisen kann
1.3. den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich bei Durchschreiten der Sperre oder Kontrolle entwertet hat oder entwerten ließ
1.4. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Überprüfung vorlegt
1.5. widerrechtlich einen Fahrausweis benutzt oder mit einem gefälschten Fahrausweis angetroffen wird. Eine Anzeige im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt vorbehalten. Die Vorschriften unter den Nummern 1.1 und 1.3. werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat
2. Das erhöhte Beförderungsentgelt des Abs. 1 beträgt das Zweifache des für diese Beförderung vorgesehenen Fahrpreises, mindestens jedoch € 75.–.
3. Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Abs. 1 Nr.2 auf einen Zuschlag von € 20.–, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag der Bahn gegenüber nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises war.
4. Es erfolgt eine Strafanzeige wegen dem Verdacht auf Erschleichung einer Leistung (§ 265a StGB) bzw. des Verdachts des Betruges (§ 263 StGB) bei der zuständigen Polizeidienststelle
5. Etwaige weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
§ 8 Entbindung von der Beförderungspflicht
Ereignisse höherer Gewalt, z. B. Witterungsverhältnisse, sowie Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder unvorhersehbare Umstände, welche die Sicherheit des Fahrbetriebes beeinträchtigen können, lassen die Beförderungspflicht um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit verschieben oder wegen nicht behebbaren oder nicht zeitgerechten Behebung entfallen. Ein Anspruch auf Rückvergütung besteht in diesen Fällen nicht.
Außerdem erfolgt keine Rückvergütung bei Schlechtwetter, Abreise, Krankheit, Sperrung von Abfahrten und Ausfall von Anlagen aus technischen oder betrieblichen Gründen.
Bei besonderen Witterungsbedingungen können die Fahrbetriebszeiten durch den Betreiber angepasst werden bzw. bleiben die Anlagen gegebenenfalls geschlossen.
§ 9 Haftung und Schadensersatz
1. Der Liftbetreiber haftet nach den jeweils gültigen unabdingbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Haftpflichtgesetzes.
2. Für Verschulden haftet das Skizentrum Mitterfirmiansreut-Philippsreut nur, wenn den gesetzlichen Vertretern, den leitenden Angestellten oder den Erfüllungsgehilfen (einschl. Hilfskräften) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
3. Fahrgäste mit gesundheitlichen Einschränkungen benutzen die Seilbahn auf eigenes Risiko. Das Seilbahnunternehmen übernimmt keine Haftung für Schäden, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen des Fahrgastes verursacht werden.
4. Gesundheitliche Einschränkungen des Fahrgastes, die bei Benutzung der Seilbahn oder im Falle einer Bergung eine Gefährdung für sich oder andere Personen darstellen können, sind dem Bahnpersonal vor Fahrtantritt unaufgefordert mitzuteilen,
§ 10 Fundsachen
Wer eine verlorene Sache auf dem Gelände des Skizentrum Mitterfirmiansreut-Philippsreut findet und an sich nimmt, ist verpflichtet, diese unverzüglich gemäß § 978 BGB dem Betriebspersonal des Skizentrum Mitterfirmiansreut – Philippsreut zu übergeben.
Die Gesellschaft bewahrt gefundene Sachen jeweils 1 Monat auf. Nach dieser Frist werden die Sachen an das Fundbüro der Gemeinde Philippsreut übergeben. Entstandene Kosten sind vom Empfangsberechtigten zu ersetzen.
§ 11 Datenschutz und Videoüberwachung
Eine Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten des Fahrgastes erfolgt unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Zur Gewährleistung der Sicherheit der Fahrgäste und des Liftbetriebs sowie zur Vermeidung missbräuchlicher Nutzung von Fahrausweisen werden Bereiche der Anlagen mit einer Videoanlage überwacht. Dies wird durch Hinweisschilder erkennbar gemacht. Der Fahrgast ist mit der Videoüberwachung und der Aufzeichnung von Bildern einverstanden. Die Aufzeichnung erfolgt ausschließlich zur Wahrung des Hausrechts und der betrieblichen Sicherheitsinteressen. Die Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden eingehalten.
Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Daten werden im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung, dem Bundesdatenschutzgesetz und LDSG unverzüglich gelöscht, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind.
Weitere Informationen zur Datenverarbeitung finden sich sowohl an den jeweiligen Aushängen aber auch an den Kassen und im Internet. Bei Fragen erreichen Sie unseren Datenschutzbeauftragten postalisch unter:
Zweckverband Wintersportzentrum Mitterfirmiansreut-Philippsreut
Datenschutzbeauftragter
Wolfkerstraße 3
94078 Freyung
§ 12 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren 3 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Zweckverbands Skizentrum Mitterfirmiansreut-Philippsreut. Gerichtsstand für alle Klagen gegen den Liftbetreiber ist der Sitz des Zweckverbands Skizentrum Mitterfirmiansreut-Philippsreut.
§ 14 Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Vorschriften verbindlich.
Mitterfirmiansreut-Philippsreut, Oktober 2025